Offensichtlich ebenso wenig ist aus Gründen des Lebensalters der unter 30-jährigen Beschwerdeführerin ein Abzug angebracht. Im Fall der in der Schweiz geborenen und seither in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführerin mit Niederlassungsbewilligung C bildet auch das für einen Leidensabzug theoretisch mögliche Kriterium der Aufenthaltskategorie zum Vornherein keine Rolle.