Um dies auszugleichen, sind die statistischen Tabellenlöhne gegebenenfalls mit dem Leidensabzug zu kürzen (BGE 124 V 321, E. 3b/bb). Allerdings führt eine gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, (weiterhin) körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nurmehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im niedrigsten