a. Hintergrund für einen Leidensabzug ist die Tatsache, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sein können und daher unter Umständen mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Um dies auszugleichen, sind die statistischen Tabellenlöhne gegebenenfalls mit dem Leidensabzug zu kürzen (BGE 124 V 321, E. 3b/bb).