Einsatzprogramm tätig, weiterhin nicht vorstellen konnte, das nötige Pensum für eine Umschulung aufzubringen (vgl. IV-act. 98). Das Vorgehen der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 2.5 Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, bei der Berechnung des Invaliditätsgrads sei ein Leidensabzug angezeigt. Abgesehen davon, dass selbst bei der Annahme des maximal möglichen Leidensabzugs von 25% im Resultat rechnerisch unverändert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40% oder mehr resultieren würde, sind die Voraussetzungen für einen Leidensabzug bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben: