Seite 13 und Vorstellungsvermögen; die Beschwerdeführerin war mit den Aufgaben und der Entscheidfähigkeit überfordert). Die von der Beschwerdeführerin während der EFL gemachte Angabe, sie habe sich beim 80%-Pensum im Rahmen der beruflichen Massnahme „mental überfordert“ gefühlt, „weil sie diese Arbeit nie gelernt hatte“ (IV-act. 95, S. 29), erscheint vor diesem Hintergrund plausibel und keineswegs überraschend. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Einschränkung kann daraus aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden.