16 und IV-act. 40). Dass die Beschwerdeführerin während der beruflichen Massnahme an Leistungsgrenzen stiess, ist denn auch nur zu einem geringen Teil auf rückenbedingte Einschränkungen zurückzuführen, z.B. bei Arbeiten über Schulterhöhe und Gewichteheben im Verkaufsbereich oder bei der stehenden Arbeitshaltung in der Qualitätssicherung. Viel mehr ins Gewicht fielen dabei die in den getesteten Bereichen ungenügenden Fachkenntnisse auf Seiten der Beschwerdeführerin (IV-act. 79, S. 11: Schwierigkeiten beim Verständnis von kaufmännischen Prozessen, Schwierigkeiten im Umgang mit Zahlen und der Sprache, wiederkehrende Korrekturen von Dokumenten wegen Rechtschreibschwäche;