c. Das primäre Ziel der beruflichen Massnahmen lag darin, zu klären, ob und mit welcher Leistung die Beschwerdeführerin im Büro- oder Verkaufsbereich einsetzbar wäre, nachdem sie beim Assessmentgespräch mit der Mitarbeiterin der Vorinstanz geäussert hatte, dass sie gerne in diesen Bereichen arbeiten würde, welche grundsätzlich rückenadaptiert erschienen (vgl. IV-act. 16 und IV-act. 40).