Aus dieser ergab sich ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin geeignet sei für leichte bis mittelschwere Arbeiten, wobei bei einer Kumulation von Belastungsfaktoren wie langes Stehen oder Gehen und vorgeneigten Haltungen zusätzliche Pausen erforderlich und gewisse Gewichtslimiten beim Heben und Tragen einzuhalten seien (IV-act. 95, S. 10). Die funktionelle Leistungsfähigkeit wurde insgesamt als leicht unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft liegend beurteilt (IV-act. 95, S. 14).