(vgl. auch KSIH, Rz. 3037). Entscheidend ist daher nicht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Berufslehre absolviert hatte bzw. auch heute nicht die Voraussetzungen zur Absolvierung einer Berufslehre im Bereich Büro / Verkauf mitbringt, wie sich im Rahmen der beruflichen Abklärung herausstellte, sondern es fragt sich vielmehr, ob die Beschwerdeführerin ihre bereits absolvierte Attest-Ausbildung theoretisch erfolgreich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen könnte, was zu bejahen ist (vgl.