b. Somit besteht auch keinerlei Grundlage für die Annahme eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Geburtsgebrechens, das bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu die Vorbringen im Einwand, IV-act. 112, S. 2). Der blosse Umstand, dass gewisse kognitive Schwierigkeiten die Art der für die Beschwerdeführerin möglichen Berufstätigkeiten limitieren - und wahrscheinlich auch bereits die Berufsausbildungswahl der Beschwerdeführerin mitbeeinflusst haben -, genügt nicht für die Annahme einer Frühinvalidität. Die Invalidenversicherung versichert Erwerbsunfähigkeit und nicht Berufsunfähigkeit.