17). Die von Dr. F___ im erwähnten RAD-Bericht im Weiteren angeführten und von der Beschwerdeführerin kritisierten Argumente, weshalb kein Anlass auf weitere medizinische Abklärungen in psychischer Hinsicht bestehen (z.B. dass die Beschwerdeführerin offenbar ohne Probleme auch Französisch gelernt hat), werden ausserdem durch die von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichten Schulzeugnisse gerade bestätigt, ergibt sich doch tatsächlich aus den Schulzeugnissen, dass die Beschwerdeführerin in Französisch und Englisch genügende bis gute Noten erzielt hatte (während sie im Deutsch in der Regel schlechter bewertet wurde, so auch z.B. im