Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Schlussfolgerung von Dr. F___ in seinem RAD-Bericht vom 20. Juli 2016 (IV-act. 114), wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt seien, überzeugt nicht. Insbesondere ist hervorzuheben, dass selbst ein unterdurchschnittliches Abschneiden bei den durchgeführten Tests im G___ nicht automatisch bedeutet, dass von invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auszugehen wäre. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, waren