Diese Schwächen seien bereits im Primarschulalter und auch in den folgenden Schuljahren vorhanden gewesen. Aufgrund neurologischer Defizite sei es der Beschwerdeführerin gar nicht möglich gewesen, zureichend berufliche Erkenntnisse zu erwerben und sie sei dadurch in den Verdienstmöglichkeiten gegenüber einer gesunden Person - zusätzlich zu den rückenbedingten physischen Einschränkungen - limitiert. Aufgrund der getesteten Fähigkeiten hätten die Eingliederungsfachpersonen keine Ausbildungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin gesehen. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads sei daher das Valideneinkommen nach Art.