Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation insbesondere auf den Schlussbericht vom 26. Mai 2015 betreffend berufliche Abklärung im G___ (IV-act. 79, nachfolgend: Schlussbericht). Während den beruflichen Massnahmen seien Dyskalkulie und Rechtschreibeschwäche bei der Beschwerdeführerin festgestellt worden. Diese Schwächen seien bereits im Primarschulalter und auch in den folgenden Schuljahren vorhanden gewesen.