Die Beschwerdeführerin kritisiert denn auch das Gutachten, soweit es sich auf die physischen Einschränkungen bezieht, zu Recht nicht im Einzelnen. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, nebst den physischen Einschränkungen seien zusätzlich psychische Einschränkungen gegeben, die bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads zu berücksichtigen seien.