Aus medizinischer Sicht hielt Dr. I___ aber ausdrücklich eine gutachterliche Bestimmung der Arbeitsfähigkeit für erforderlich und ging selbst von einer vermutungsweise 50%-igen Arbeitsfähigkeit aus (IV-act. 65), was somit mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. H___ im angestammten Bereich übereinstimmt.