Bei einer erneuten Konsultation im Januar 2015 nahmen die Ärzte zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin kurz darauf das Belastbarkeitstraining im Rahmen von IV-Massnahmen beginnen werde, ohne dass sie aus medizinischer Sicht Bedenken oder Einschränkungen äusserten. Ebensowenig stellten sie in Frage, dass der Krankentaggeldversicherer seine Zahlungen eingestellt habe. Eine konkrete Angabe zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthält dieser Bericht nicht (IV-act. 83). Im Verlaufsbericht vom 17. Februar 2015 (Eingang bei der Vorinstanz) gab Dr. I_