In einem Schreiben an den Taggeldversicherer präzisierte Dr. I___ am 3. September 2014, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit angestammt und adaptiert bis 28. Januar 2015 attestiert worden sei, da selbst adaptierte Tätigkeiten aufgrund einer glaubhaft herabgesetzten Belastungsfähigkeit zur Zeit nicht mehr vollschichtig zugemutet werden könnten (IV-act. 86.2, S. 6). Bei einer erneuten Konsultation im Januar 2015 nahmen die Ärzte zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin kurz darauf das Belastbarkeitstraining im Rahmen von IV-Massnahmen beginnen werde, ohne dass sie aus medizinischer Sicht Bedenken oder Einschränkungen äusserten.