I___ und J__ vom 6. August 2014 gab die Beschwerdeführerin erneut an, sie habe einen IV-Antrag gestellt und wolle, bevor sie eine Arbeit suche, den Erfolg des IV- Antrags abwarten; ohne nähere Präzisierung weisen die behandelnden Ärzte darauf hin, dass die Rekonvaleszenz verzögert verlaufe und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (IV-act. 39, S. 1 f.). In einem Schreiben an den Taggeldversicherer präzisierte Dr. I_