Im zweiten Bericht vom 23. April 2014 wurde vermerkt, die Beschwerdeführerin habe einen Antrag bei der IV gestellt und „möchte jetzt abwarten, wie viel Prozent IV-Rente gezahlt wird und dann eine neue Arbeit suchen“. Ohne nähere Begründung wurde die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100% arbeitsunfähig bezeichnet (IV-act. 39, S. 4 f.). Im Bericht vom 19. Juni 2014 erachteten die behandelnden Ärzte schliesslich eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit (d.h. nicht mit Heben und Tragen von Lasten verbunden, wechselnd, vorwiegend sitzend) ab 2. Juli 2014 bis auf weiteres zu 50% zumutbar (IV-act. 39, S. 3).