c. Konkrete Indizien, die inhaltlich gegen die gutachterlichen Schlussfolgerungen sprechen, könnten sich insbesondere aus den Arztberichten der behandelnden Ärzte ergeben. Dabei ist allerdings der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mitunter mit Vorbehalt zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2013 vom 22. April 2013, E. 3.3.1). Aus den Berichten der behandelnden Ärzte lässt sich im Fall der Beschwerdeführerin folgendes entnehmen: