Zusätzlich nahm die Vorinstanz ausserdem eine Parallelisierung beider Einkommen vor und errechnete so einen Invaliditätsgrad von rund 5% (vgl. IV-act. 108). Ob dieser Berechnung in allen Einzelheiten so gefolgt werden kann, kann offen gelassen werden. Die Beschwerdeführerin verdiente jedenfalls zuletzt bei der E___ AG einen Jahreslohn von Fr. 41‘600 bei einem 80%-Pensum (IV-act. 12, S. 2); umgerechnet auf ein 100%-Pensum ergäbe dies einen Jahreslohn von Fr. 52‘000.