c. Die Vorinstanz ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin von einem Validenlohn im Betrag von Fr. 49‘200 aus. Als Invalideneinkommen verwendete die Vorinstanz die in den LSE aufgeführten Zahlen und ging unter Berücksichtigung der Indexierung von einem branchenspezifischen Tabellenlohn im Betrag von Fr. 53‘757 aus, wovon 90% zumutbar erzielt werden könnten, was gemäss Berechnung der Vorinstanz zu einem Invalideneinkommen von Fr. 48‘381 führte. Zusätzlich nahm die Vorinstanz ausserdem eine Parallelisierung beider Einkommen vor und errechnete so einen Invaliditätsgrad von rund 5% (vgl. IV-act.