F. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 13. September 2016 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2016 verlangte die Vorinstanz deren Abweisung (act. 4). Mit Replik vom 25. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 8). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 nahm die Vorinstanz erneut Stellung und hielt ihrerseits ebenfalls an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 10). Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.