Eine psychiatrische Erkrankung brauche nicht vorauseilend abgeklärt zu werden, nachdem nie ein Arzt eine solche genannt habe; zudem sei die Beschwerdeführerin mit ihrem persönlichen Ressourcenniveau ausbildungsfähig gewesen, weshalb keine Frühinvalidität vorliege (IV-act. 114). Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 hielt die Vorinstanz daher an ihrem Vorbescheid fest und verneinte weiterhin einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (IV-act. 115).