zudem sei ihr Unterstützung bei der Stellensuche zu gewähren. Erst nach Abschluss dieser medizinischen und beruflichen Massnahmen sei über den Rentenanspruch neu zu verfügen (IV-act. 112). Daraufhin holte die Vorinstanz eine ergänzende medizinische Einschätzung bei Dr. F___ vom RAD ein. Dieser kam erneut zum Schluss, dass es keinen medizinischen Grund gebe, von der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. H___ abzuweisen. Eine psychiatrische Erkrankung brauche nicht vorauseilend abgeklärt zu werden, nachdem nie ein Arzt eine solche genannt habe;