Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2016 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 5% keinen Rentenanspruch habe (IV-act. 109). Dagegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch eine Fachberaterin der C___, Einwand erheben und ersuchte insbesondere darum, ihren Gesundheitszustand vollständig (neuropsychologisch und psychiatrisch) abzuklären und interdisziplinär zu würdigen. Das Valideneinkommen sei anzupassen und es sei ein Leidensabzug zu prüfen; zudem sei ihr Unterstützung bei der Stellensuche zu gewähren.