E. Nachdem die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz erklärt hatte, dass sie sich lediglich zu 50% arbeitsfähig fühle, schloss die Vorinstanz die Wiedereingliederungsbemühungen erfolglos ab (IV-act. 102). Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2016 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 5% keinen Rentenanspruch habe (IV-act. 109).