Da sich die Beschwerdeführerin momentan noch nicht fähig fühlte, um an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, wurde zunächst die nächste ärztliche Kontrolluntersuchung im Januar 2015 abgewartet (IV-act. 47). Bereits am 9. Dezember 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz jedoch telefonisch mit, dass sie jetzt bereit sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, wobei sie die Bereiche Verkauf, Kosmetik und Büro interessieren würden (IV-act. 54). In der Folge organisierte die Vorinstanz vom 2. Februar bis 10. Mai 2015 eine berufliche Abklärung im Büro und im Verkauf beim G___ (IV-act. 57 und 61).