{"Signatur": "AR_OG_003", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_003_O3V-16-22_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2017/OG-20170221-O3V-16-22-20170221.pdf", "Checksum": "05d538f20876cfe39e72ef7b671b3a27"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O3V-16-22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-16-22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 21. Februar 2017   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, E. Graf Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer    \nVerfahren Nr. O3V 16 22    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführerin A___ \n vertreten durch: RA B___    \n Vorinstanz Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden , \nNeue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau  \n  Gegenstand IV-Rente  \nRechtsbegehren \n \na) der Beschwerdef"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:34", "Checksum": "81dc3cbbe01c80e0ed4122844041d9fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-16-22\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 21. Februar 2017   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, E. Graf Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer    \nVerfahren Nr. O3V 16 22    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführerin A___ \n vertreten durch: RA B___    \n Vorinstanz Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden , \nNeue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau  \n  Gegenstand IV-Rente  \nRechtsbegehren \n \na) der Beschwerdef\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n3. Abteilung\n\nUrteil vom 21. Februar 2017\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild,\nE. Graf\nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer\n\nVerfahren Nr. O3V 16 22\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___\n\nvertreten durch: RA B___\n\nVorinstanz Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden,\nNeue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau\n\nGegenstand IV-Rente\nRechtsbegehren\n\na) der Beschwerdeführerin:\n1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.07.2016 sei aufzuheben.\n\n2. Der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen.\n\n3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)\nzulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Die am XX.XX.1989 geborene A___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am\n11. Juni 2013 bei den Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden (damals noch:\nAusgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, nachfolgend: Vorinstanz) wegen\neiner Skoliose zum Leistungsbezug an (IV-act. 3).\n\nB. Bei der Beschwerdeführerin waren am 16. April 2013, als sie sich zur Abklärung von\nanhaltenden Rückenschmerzen zu Dr. D___ begab, eine linkskonvexe Lumbalskoliose,\nzunehmende Rückenschmerzen und Adipositas diagnostiziert worden (IV-act. 2). Die\nBeschwerdeführerin war in diesem Zeitpunkt in einem 100%-Pensum als Mitarbeiterin im\nHausdienst bei der E___ AG tätig. Per 1. Juli 2013 reduzierte sie ihr Pensum auf 80% (IVact. 12, S. 2). Am 7. Januar 2014 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer\nRückenoperation (dorsale Aufrichtungsspondylodese Th5-L4) mit peri- und postoperativ\nkomplikationslosem Verlauf (IV-act. 28). Im Bericht vom 4. Juli 2014 attestierte Dr. D___\nder Beschwerdeführerin mindestens bis Mitte Juli 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit\n(IV-act. 37, S. 6). Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde per Ende Juli 2014\naufgelöst. Nach einer erneuten ambulanten Untersuchung am 28. Juli 2014 ging Dr. D___\n\nSeite 2\ndavon aus, dass die Beschwerdeführerin noch bis Ende Jahr für mittelschwere Arbeiten\narbeitsunfähig bleiben werde (IV-act. 37, S. 4).\n\nC. Dr. F___ vom RAD erachtete es in seinem Bericht vom 20. August 2014 als\nnachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit bis anfangs\n2015 zu 100% arbeitsunfähig sei, in einer rückengeeigneten Tätigkeit sei aber eine 50%-\nige Arbeitsfähigkeit gegeben, welche im weiteren Verlauf auf bis zu 100% zu steigern sei.\nEs sei nicht zielführend, wenn die Beschwerdeführerin das IV-Rentenverfahren abwarte,\nbevor sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle, da in ihrem Fall keine dauerhafte\nErwerbsunfähigkeit von 40% vorliege (IV-act. 40). In der Folge gewährte die Vorinstanz der\nBeschwerdeführerin berufliche Massnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei\nder Stellensuche (IV-act. 42) und schlug ihr vor, ein Belastbarkeits- oder Aufbautraining zu\nabsolvieren (IV-act. 46). Da sich die Beschwerdeführerin momentan noch nicht fähig fühlte,\num an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, wurde zunächst die nächste ärztliche\nKontrolluntersuchung im Januar 2015 abgewartet (IV-act. 47). Bereits am 9. Dezember\n2014 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz jedoch telefonisch mit, dass sie jetzt\nbereit sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, wobei sie die Bereiche Verkauf,\nKosmetik und Büro interessieren würden (IV-act. 54). In der Folge organisierte die\nVorinstanz vom 2. Februar bis 10. Mai 2015 eine berufliche Abklärung im Büro und im\nVerkauf beim G___ (IV-act. 57 und 61). An dieser Abklärung nahm die Beschwerdeführerin\nmit einer Präsenzzeit von 50% teil, die ursprünglich geplante schrittweise Erhöhung der\nPräsenzzeit darüber hinaus erwies sich als nicht möglich. Zudem zeigte sich, dass weder\nder Tätigkeitsbereich Büro noch Verkauf aufgrund fachlicher Defizite, insbesondere\nbezüglich Rechtschreibung und Rechnen, für die Beschwerdeführerin geeignet waren;\nmöglich seien aber einfache, sitzende Routinetätigkeiten (IV-act. 75).\n\n"}