Die im Zeitpunkt der Medas- Begutachtung diagnostisch noch nicht endgültig geklärten Anfälle der Beschwerdeführerin wurden vom psychiatrischen Gutachter im Rahmen der von ihm diagnostizierten Anpassungsstörung bereits in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen. Die der Beschwerdeführerin damals insgesamt attestierte 20%-ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit begründet offensichtlich keinen Rentenanspruch. Seite 12 3. Kosten und Entschädigung