i. An dieser Beurteilung ändert auch eine Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Entscheid 141 V 281 nichts. Die Vorinstanz ist in der leistungsabweisenden Verfügung gestützt auf die RAD-Stellungnahme zur überzeugenden Auffassung gelangt, unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde der Schluss, es sei von keiner leistungsbegründenden Invalidität bei der Beschwerdeführerin auszugehen, vielmehr gestützt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. IV-act. 97, S. 4 f.).