Eine zusätzliche Berücksichtigung einer neurologischen Einschränkung ist nicht angezeigt. Nach inzwischen aktualisierter medizinischer Gesamteinschätzung ist weder vom Vorliegen einer neurologischen Einschränkung noch entsprechend von einer in dieser Hinsicht angezeigten Behandlungsnotwendigkeit bzw. -möglichkeit auszugehen. Im Resultat ist daher die leistungsabweisende Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juni 2016 zu bestätigen.