und Dr. G___ erfolgte in umfassender Kenntnis der Vorakten und die nunmehr im Vergleich zum kurz gehaltenen RAD-Bericht vom 12. September 2014 (IV-act. 72) ausführlich begründeten medizinischen Schlussfolgerungen leuchten in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Damit steht einer abschliessenden Würdigung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nichts mehr entgegen, nachdem das medizinische Dossier mit dem zusätzlich eingeholten RAD-Bericht ergänzt worden ist.