Es ist nicht Aufgabe des Rechtsanwenders - und liegt auch nicht in seiner Kompetenz - den Sachverhalt aus medizinischer Sicht zu beurteilen und medizinische Schlüsse daraus zu ziehen. Liegen verschiedene ärztliche Berichte und Gutachten vor, ermöglicht in der Regel - so auch im vorliegenden Fall - erst eine abschliessende Gesamtwürdigung aus medizinischer Sicht die anschliessend vorzunehmende Beurteilung der Leistungsvoraussetzungen in rechtlicher Hinsicht.