d. Das Obergericht hat im Entscheid O3V 14 27 vom 19. August 2015 offengelassen, wie die Vorinstanz zur ergänzenden Klärung der offenen Fragen vorgehen soll. Allerdings wurde die Vorinstanz ausdrücklich angewiesen, die Fragen „den Medizinern“ zu unterbreiten, womit ausdrücklich eine medizinische Beurteilung verlangt war. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsanwenders - und liegt auch nicht in seiner Kompetenz - den Sachverhalt aus medizinischer Sicht zu beurteilen und medizinische Schlüsse daraus zu ziehen.