Hiermit erfüllt der medizinische Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind (BGE 140 V 193, E. 3.2). Zwar kommt der Arztperson bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu, die ärztlichen Angaben sind aber eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Um auch im vorliegenden Fall eine konkrete Folgenabschätzung in juristischer Hinsicht vorzunehmen, ist es somit notwendig, sich auf schlüssige medizinische Einschätzungen abstützen zu können.