c. Im Entscheid O3V 14 27 vom 19. August 2015 wies das Obergericht die Vorinstanz an, vertiefte Abklärungen zur Frage zu tätigen, ob die Anfälle der Beschwerdeführerin behandelbar seien und ob die Arbeitsfähigkeit dadurch zusätzlich zur psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20% eingeschränkt werde, nachdem diese Frage im Medas-Gutachten noch nicht abschliessend beantwortet worden war.