Schliesslich ist insbesondere dann, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, auch ein Aktenbericht ohne zusätzliche persönliche Untersuchung ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 7.2). Der Verzicht der Vorinstanz, im Rahmen der ergänzend vorgenommenen medizinischen Abklärungen eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin anzuordnen, ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.