Der Vorinstanz wurde nicht im Detail vorgeschrieben, auf welche Art und Weise die ergänzenden Abklärungen zu erfolgen haben. Hätte es das Obergericht als zwingend notwendig erachtet, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut mittels eines umfassenden polydisziplinären Gutachtens abzuklären, wäre zudem keine Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz angezeigt gewesen, sondern die Anordnung eines Gerichtsgutachtens (vgl. dazu BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4).