Das Obergericht ist allerdings bei der Würdigung des Gutachtens zum Schluss gelangt, dass bisher niemand konkret zur Frage Stellung genommen habe, ob die Anfälle behandelbar seien und ob die Arbeitsfähigkeit dadurch zusätzlich zur psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20% eingeschränkt werde. Die Angelegenheit wurde deshalb zur Klärung dieser Frage an die Vorinstanz zurückgewiesen.