KSIH, Rz 1006 3/16 unterstütze diese Einschätzung (IV-act. 97). Gestützt darauf erfolgte, nach einem negativen Vorbescheid vom 21. April 2016 (IV-act. 100) und dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenem Einwand vom 20. Mai 2016 (IV-act. 101), am 8. Juni 2016 eine leistungsabweisende Verfügung seitens der Vorinstanz (IV-act. 103).