Die zunächst angefragte medexperts ag sah sich aufgrund der Komplexität der Fragestellung nicht in der Lage, ohne eine persönliche Begutachtung die Fragen zu beantworten und erachtete hierzu eine erneute polydisziplinäre Begutachtung (rheumatologisch/neurologisch/psychiatrisch) für erforderlich (IV-act. 93). Die Vorinstanz richtete zudem eine medizinische Anfrage an Dr. F___ (IV-act. 94). Dieser hinterfragte den Abklärungsauftrag kritisch und konnte keine Gewähr bieten, die Fragen tatsächlich beantworten zu können (IV-act. 95).