In der Folge bot die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche an (IV-act. 27). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie könne nicht ausser Haus arbeiten, da sie im Moment drei Kinder von einer Kollegin betreue sowie auch ihrem Mann nachmittags helfen müsse (IVact. 30). Daraufhin sah die Vorinstanz von weiteren Wiedereingliederungsbemühungen ab und verfügte am 24. November 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 32). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.