Nachdem seitens des RAD die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens empfohlen worden war (IV-act. 11), führte die Medas Ostschweiz im März 2010 eine Begutachtung durch (IV-act. 23). In der Gesamtbeurteilung der Gutachter wurde der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von schätzungsweise 20% attestiert für jegliche berufliche Tätigkeit, während in der Tätigkeit als Hausfrau weder aus somatischer noch aus psychiatrischer