{"Signatur": "AR_OG_003", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_003_O3V-16-21_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2017/OG-20170425-O3V-16-21-20170425.pdf", "Checksum": "73a84c8d16bfa7650d795b839f1d9a3a"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O3V-16-21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-16-21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 25. April 2017   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Dr. F. Windisch,  E. Graf Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer    \nVerfahren Nr. O3V 16 21    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführerin A___ \n vertreten durch: RA B___    \n Vorinstanz Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden ,  \nNeue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau   \n Gegenstand IV-Rente  \nRechtsbegehren \n \na) der Beschwerd"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:28", "Checksum": "dfa02b44a0c68715ce04e563d7b70dea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-16-21\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 25. April 2017   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Dr. F. Windisch,  E. Graf Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer    \nVerfahren Nr. O3V 16 21    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführerin A___ \n vertreten durch: RA B___    \n Vorinstanz Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden ,  \nNeue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau   \n Gegenstand IV-Rente  \nRechtsbegehren \n \na) der Beschwerd\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n3. Abteilung\n\nUrteil vom 25. April 2017\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Dr. F. Windisch,\nE. Graf\nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer\n\nVerfahren Nr. O3V 16 21\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___\n\nvertreten durch: RA B___\n\nVorinstanz Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden,\nNeue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau\n\nGegenstand IV-Rente\nRechtsbegehren\n\na) der Beschwerdeführerin:\n1. Die Verfügung vom 08. Juni 2016 sei aufzuheben und A___ sei bis mindestens\n31. März 2015 eine Invalidenrente auszurichten.\n2. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuer\nBeurteilung bzw. Verfügung an die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Die am XX.XX.1964 geborene A___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am\n4. Mai 1995 erstmals bei den Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden (damals noch:\nAusgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, nachfolgend: Vorinstanz) wegen\neiner Sehbehinderung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1.1, S. 9 ff.) und erhielt daraufhin\neine Kostengutsprache für Hilfsmittel (IV-act. 1.1, S. 4), welche später aufgrund einer\nVerordnungsänderung wieder aufgehoben wurde (IV-act. 1.1, S. 2).\n\nB. Am 12. März 2009 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Vorinstanz\nwegen seit 1998 bestehenden Kopfschmerzen und Gelenkbeschwerden, sowie wegen\nverminderter Sehfähigkeit auf einem Auge (IV-act. 2).\n\nAnlässlich des Standortgesprächs vom 9. April 2009 mit einem Mitarbeiter der Vorinstanz\n(IV-act. 7) gab die seit 1997 vollzeitlich als Familien- und Hausfrau ohne zusätzliche\nausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausgelastete Beschwerdeführerin an, nicht an beruflicher\nEingliederung interessiert zu sein, da sie weiterhin Hausfrau sein wolle. Sie erwarte\nfinanzielle Unterstützung durch die IV (IV-act. 7, S. 3). Nachdem seitens des RAD die\nEinholung eines polydisziplinären Gutachtens empfohlen worden war (IV-act. 11), führte die\nMedas Ostschweiz im März 2010 eine Begutachtung durch (IV-act. 23). In der\nGesamtbeurteilung der Gutachter wurde der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der\nArbeitsfähigkeit von schätzungsweise 20% attestiert für jegliche berufliche Tätigkeit,\nwährend in der Tätigkeit als Hausfrau weder aus somatischer noch aus psychiatrischer\n\nSeite 2\nSicht eine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Aus rheumatologischer Sicht bestehe einzig eine\nEinschränkung der Leistungsfähigkeit in beruflichen Tätigkeiten mit kraftanfordernden\nArbeiten mit der linken oberen Extremität über der Horizontalen, die aus psychiatrischer\nSicht attestierte 20%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dürfte seit ca. ¾ Jahren im\naktuellen Rahmen bestehen (IV-act. 23, S. 20 f.).\n\nIn der Folge bot die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Beratung und Unterstützung bei\nder Stellensuche an (IV-act. 27). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 teilte die\nBeschwerdeführerin mit, sie könne nicht ausser Haus arbeiten, da sie im Moment drei\nKinder von einer Kollegin betreue sowie auch ihrem Mann nachmittags helfen müsse (IVact. 30).\n\nDaraufhin sah die Vorinstanz von weiteren Wiedereingliederungsbemühungen ab und\nverfügte am 24. November 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 32).\nDiese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\nC. Am 11. Mai 2013 meldete sich die Versicherte zum dritten Mal bei der\nInvalidenversicherung an, unter Hinweis auf Kopfschmerzen seit der Kindheit, zunehmende\nRücken- und Armbeschwerden, Handgelenkprobleme sowie stressbedingte Anfälle (IV-act.\n33).\n\n"}