1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungen Appenzell Ausserhoden vom 20. Juni 2016 aufgehoben und A___ eine Viertelsrente zugesprochen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 400.-- auferlegt, unter Anrechnung des von ihm einbezahlten Kostenvorschusses von Fr. 800.--. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer vom einbezahlten Kostenvorschuss Fr. 400.-- zurückzuerstatten. Im Falle des Verzichts auf eine Begründung hat die Gerichtskasse dem Beschwerdeführer weitere Fr. 200.-- zurückzuerstatten.