Dem Beschwerdeführer wird demnach unter Berücksichtigung des für diesen eher leichten Fall notwendigen Zeitaufwandes für die Instruktion durch den Beschwerdeführer, das Aktenstudium sowie das Abfassen der Rechtsschriften zulasten der Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘404.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.48 48 Entschädigung Fr. 1‘250.-- + 4% Barauslagen (= Fr. 50.--) = Fr. 1‘300.-- + 8% MWSt (= Fr. 104.--) = Fr. 1‘404.-- Seite 13 Demnach erkennt das Obergericht: