4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt. Dem Beschwerdeführer wird demnach unter Berücksichtigung des für diesen eher leichten Fall notwendigen Zeitaufwandes für die Instruktion durch den Beschwerdeführer, das Aktenstudium sowie das Abfassen der Rechtsschriften zulasten der Sozialversicherungen