4.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer und die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden obsiegen bzw. unterliegen je zur Hälfte. Dem Beschwerdeführer sind daher – unter Verrechnung mit dem von ihm einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- – ausgangsgemäss die Hälfte der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.--, mithin Fr. 400.--, aufzuerlegen. Den Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden können gemäss Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden.